Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 19

§ 19 – Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln: ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält; normal die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat); normal die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und normal alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente. normal arabic

Kurz erklärt

  • Wer gefährliche Güter mit Seeschiffen transportieren lässt, muss dem Beförderer bestimmte Dokumente übergeben.
  • Dazu gehört ein Beförderungsdokument mit den erforderlichen Angaben gemäß IMDG-Code.
  • Ein CTU-Packzertifikat ist ebenfalls notwendig.
  • Weitere Unterlagen sind je nach Fall ebenfalls erforderlich.
  • Alle vorgeschriebenen Dokumente müssen vor der Verladung bereitgestellt werden.